Haushaltssatzung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes

Haushaltssatzung für das Jahr 2022

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband erlässt aufgrund des § 13 der Verbandssatzung i.V. mit
Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Haushaltssatzung:

 

§ 1

     

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt

     

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

 35.604.200 € 

 

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 

184.000 € 

ab.

     

§ 2

     

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

     

§ 3

     

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

     

§ 4

     

1)

Die Jahresbeiträge für das Jahr 2022 werden wie folgt festgesetzt:

     
           

 

 

je Einwohner
nach dem Stand am 31.12.2020
Cent

 

 

 

 a) 

 Bezirke

  2,60

 

 

 

 b)

 Landkreise

13,70

 

 

 c)

 kreisfreie Städte:

 

 

 

 bis 100.000 Einwohner

38,60

 Höchstbeitrag

30.700 € 

 

 von 100.001 bis 200.000 Einwohner

30,70

 

 

 

 über 200.000 Einwohner

23,10

 Höchstbeitrag

154.300 € 

 d)

 kreisangehörige Gemeinden

41,60

 

 

   

 e)
 

 Die Beiträge für Schulverbände und für Zweckverbände aller Art werden auf der Grundlage des
 Volumens des Verwaltungshaushalts des Vorjahres festgesetzt. Sie sind wie folgt gestaffelt:

     
 

 Beitrag je angefangene 50.000 €
 bis zu einem Haushaltsvolumen von 1 Mio. €


48,60 €

     
 

 Beitrag je angefangene 50.000 €
 für die weiteren 5 Mio. € Haushaltsvolumen


19,50 €

     
 

 Beitrag je angefangene 50.000 €
 für den Teil des Haushaltsvolumens, der über 6 Mio.€ liegt


9,60 €

     
 

 Der Mindestbeitrag beträgt 220 €.

 
     
 

 Bei Zweckverbänden mit kaufmännischer Buchführung tritt an die Stelle des Volumens des
 Verwaltungshaushalts die Summe des Erfolgsplans.

   

f)
 

 Für Verwaltungsgemeinschaften, deren sämtliche Mitgliedsgemeinden Mitglieder des Baye-
 rischen Kommunalen Prüfungsverbandes sind, wird kein gesonderter Beitrag erhoben.

   

g)

 Die Beiträge für sonstige Mitglieder werden vom Vorstand jeweils gesondert festgesetzt.

   

(2)

 

 Der Jahresbeitrag entsteht zu Beginn des Haushaltsjahres, bzw. nach Aufnahme als Mitglied und
 wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. Bei Mitgliedern, die nach
 dem 30. Juni aufgenommen werden, wird für das laufende Haushaltsjahr kein Beitrag erhoben.

   

§ 5

   

 (1) 
 

 Für die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, insbesondere für Prüfungen, Beratungen und
 Gutachten, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 erhoben.

   

 (2)




 

 Die Höhe der Gebühr - ausgenommen für die Berichtsausfertigung - bemisst sich nach dem Zeit-
 aufwand des Prüfers oder Gutachters, einschließlich der Zeit für die Erstellung des Berichts-
 oder Gutachtenentwurfs und der Zeit für Besprechungen. Reisezeiten bleiben bei der Ermittlung
 des Zeitauwandes grundsätzlich unberücksichtigt. Wenn der Prüfer wegen eines Einzeltermins an
 einem Tag eine andere Arbeit nicht mehr aufnehmen kann, tritt an die Stelle der kürzeren tatsäch-
 lichen Arbeitszeit die Regelarbeitszeit.

   
 

Die Gebühren betragen je Stunde:

   

 1.
 

 für Kassen-, Rechnungs- und Sonderprüfungen bei Mitgliedern
 und selbstständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen
 Rechts von Mitgliedern


84,00 €

     

 2.
 

 für Beratungen und Gutachten, die nicht unter Nrn. 4 und 5 fallen,
 sowie für andere von Mitgliedern beantragte Leistungen


102,00 €

   

 3.
 

 für Abschlussprüfungen bei Eigenbetrieben und bei selbstständigen
 Kommunalunternehmen des öffentliches Rechts der Mitglieder


123,00 €

   

 4.




 

 für besondere Beratungs- und Gutachterleistungen, insbesondere
 a) Steuerberatungen
 b) Beratungen zur Abschlusserstellung
 c) Beratungen in EU-beihilferechtlichen Fragen und
 d) Bereitstellung von Dokumenten nach Datennutzungsgesetz

 

sowie für Leistungen bei juristischen Personen, die nicht Mitglied sind

 153,00 €

   

 5.

 

 für Testate, Gutachten und sonstige Leistungen entsprechend EEG,
 KWKG, EnWG, KHG und KHEntgG, sowie für Beratungen in juristi-
 schen Fragen von besonderer Schwierigkeit



198,00 €

   

 Im Einzelfall kann für Leistungen nach Nrn. 2 bis 5 auch eine Pauschalgebühr vereinbart werden.

   

 In besonderen Fällen kann für Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichts- oder Stiftungsaufsichts-
 behörden bei Körperschaften oder Stiftungen, die nicht Mitglied sind, eine ermäßigte Gebühr von
 109,00 € je Stunde vereinbart werden.

   

 Für Beratungen im Sinn von Satz 4 Nr. 2 durch die Geschäftsstelle mit einem Zeitaufwand bis zu
 3 Stunden werden von Mitgliedern keine Gebühren erhoben.

   

 Die Stundensätze gelten für alle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab 01.01.2022 erbracht
 werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung.

   

 (3) 

 

 Die Gebühr für die Reinschrifsterstellung und Qualitätssicherung bei der Berichts- oder Gut-
 achtenausfertigung beträgt 4,0 % der Gebührensumme für die Prüfungs- oder Beratungs-
 leistungen nach Abs. 2.

   

 (4)
 

 Neben den Gebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Reiseaufwand) von 58 € je Reise-
 tag erhoben.

   
 

 Außerdem werden etwaige sonstige Auslagen in Rechnung gestellt, die beteiligten Gut-
 achtern (Behörden oder Personen) für ihre Tätigkeiten zustehen.

   

 (5)
 

 Soweit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Umsatz-
 steuer jeweils in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

   

 (6)

 

  Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist das Mitglied auch dann verpflichtet, wenn der
 Prüfungsverband auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde des Mitglieds eine besondere
 Prüfung vornimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

   

 (7)

 

 Die Gebühren und die sonst zu erhebenden Beträge entstehen mit dem Zugang des Kosten-
 bescheids und werden innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheids fällig; sie wer-
 den i.d.R. monatlich berechnet.

   

§ 6

   

Der Höchstbeitrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aufgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

   

§ 7

 

 

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

 

 

 München, 18.11.2021

 

 

 Der Verbandsvorsitzende

 Elmar Stegmann

 Landrat Landkreis Lindau (Bodensee)

   

 

 

 

 

 

Haushaltssatzung für das Jahr 2021


Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband erlässt aufgrund des § 13 der Verbandssatzung i.V. mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt
 

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

34.071.200 €

 
     

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

202.000 €

 

ab.

     


§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.


§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.


§ 4

(1) Die Jahresbeiträge für das Jahr 2021 werden wie folgt festgesetzt:

           

 

 

je Einwohner nach dem
Stand am 31.12.2019

 

 

 

   

Cent

     

a)

Bezirke

  2,50

 

 

 

b)

Landkreise

13,30

 

 

c)

kreisfreie Städte:

 

 

 

 

bis 100.000 Einwohner

37,50

 Höchstbeitrag

29.900 €

 

von 100.001 bis 200.000 Einwohner

29,90

 

 

 

über 200.000 Einwohner

22,50

 Höchstbeitrag

150.100 €

d)

kreisangehörige Gemeinden

40,50

 

 

         

 

Die Beiträge für Schulverbände und für Zweckverbände aller Art werden auf der Grundlage des Volumens des Ver-waltungshaushalts des Vorjahres festgesetzt. Sie sind wie folgt gestaffelt:

   

Beitrag je angefangene 50.000 € bis zu einem Haushaltsvolumen von 1 Mio. €

43,70 €

Beitrag je angefangene 50.000 € für die weiteren 5 Mio. € Haushaltsvolumen

19,00 €

Beitrag je angefangene 50.000 € für den Teil des Haushaltsvolumens, der über 6 Mio. € liegt

9,30 €

   

Der Mindestbeitrag beträgt 214 €.

Bei Zweckverbänden mit kaufmännischer Buchführung tritt an die Stelle des Volumens des Verwaltungshaushalts die Summe des Erfolgsplans.

f) Für Verwaltungsgemeinschaften, deren sämtliche Mitgliedsgemeinden Mitglieder des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes sind, wird kein gesonderter Beitrag erhoben.

g) Die Beiträge für sonstige Mitglieder werden vom Vorstand jeweils gesondert festgesetzt.
 

(2) Der Jahresbeitrag entsteht zu Beginn des Haushaltsjahres, bzw. nach Aufnahme als Mitglied, und wird inner-halb von 30 Tagen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. Bei Mitgliedern, die nach dem 30. Juni aufgenom-men werden, wird für das laufende Haushaltsjahr kein Beitrag erhoben.


§ 5

(1) Für die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen (insbesondere für Prüfungen, Beratungen und Gutachten) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühr (ausgenommen für die Berichtsausfertigung) bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Prüfers oder Gutachters einschließlich der Zeit für die Erstellung des Berichts- oder Gutachtenentwurfs und der Zeit für Besprechungen. Reisezeiten bleiben bei der Ermittlung des Zeitaufwandes grundsätzlich unberücksichtigt. Wenn der Prüfer wegen eines Einzeltermins an einem Tag eine andere Arbeit nicht mehr aufnehmen kann, tritt an die Stelle der kürzeren tatsächlichen Arbeitszeit die Regelarbeitszeit.

Die Gebühren betragen je Stunde:

1. für Kassen-, Rechnungs- und Sonderprüfungen bei Mitgliedern und selbstständigen
    Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts von Mitgliedern


82,00 €

2. für Beratungen und Gutachten, die nicht unter Nrn. 4 und 5 fallen, sowie für andere
    von Mitgliedern beantragte Leistungen


99,00 €

3. für Abschlussprüfungen bei Eigenbetrieben und bei selbstständigen Kommunal-
    unternehmen des öffentlichen Rechts der Mitglieder


120,00 €

4. für besondere Beratungs- und Gutachterleistungen, insbesondere

 

    a) Steuerberatungen,
    b) Beratungen zur Abschlusserstellung und
    c) Beratungen in EU-beihilferechtlichen Fragen
    sowie für Leistungen bei juristischen Personen, die nicht Mitglied sind

 

 

149,00 €

5. für Testate, Gutachten und sonstige Leistungen entsprechend EEG, KWKG, EnWG, KHG
    und KHEntgG sowie für Beratungen in juristischen Fragen von besonderer Schwierigkeit


194,00 €

 

Im Einzelfall kann für Leistungen nach Nrn. 2 bis 5 auch eine Pauschalgebühr vereinbart werden.

In besonderen Fällen kann für Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichts- oder Stiftungsaufsichtsbehörden bei Körperschaften oder Stiftungen, die nicht Mitglied sind, eine ermäßigte Gebühr von 106,00 € je Stunde vereinbart werden.

Für Beratungen i.S. von Satz 4 Nr. 2 durch die Geschäftsstelle mit einem Zeitaufwand bis zu 3 Stunden werden von Mitgliedern keine Gebühren erhoben.

Die Stundensätze gelten für alle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab 01.01.2021 erbracht werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung.

(3) Die Gebühr für die Qualitätssicherung bei der Berichts- oder Gutachtenausfertigung beträgt 4,0 % der Gebüh-rensumme für die Prüfungs- oder Beratungsleistungen nach Abs. 2.

Bei mehr als fünf Berichtsexemplaren wird zusätzlich für jede Seite der Mehrausfertigungen ein Betrag von 0,25 € berechnet.

(4) Neben den Gebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Reiseaufwand) von 56 € je Reisetag erhoben.

Außerdem werden etwaige sonstige Auslagen in Rechnung gestellt, die beteiligten Gutachtern (Behörden oder Personen) für ihre Tätigkeiten zustehen.

(5) Soweit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Umsatzsteuer jeweils in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

(6) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist das Mitglied auch dann verpflichtet, wenn der Prüfungsverband auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde des Mitglieds eine besondere Prüfung vornimmt. Mehrere Gebührenschuld-ner haften als Gesamtschuldner.

(7) Die Gebühren und die sonst zu erhebenden Beträge entstehen mit dem Zugang des Kostenbescheids und werden innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheids fällig. Bei Arbeiten von längerer Dauer werden die Kosten i.d.R. monatlich berechnet.


§ 6

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt.


§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.


München, 25.11.2020

Der Verbandsvorsitzende

Elmar Stegmann
Landrat Landkreis Lindau (Bodensee)