Haushaltssatzung für das Jahr 2022
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband erlässt aufgrund des § 13 der Verbandssatzung i.V. mit | ||||
§ 1 | ||||
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt | ||||
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 35.604.200 € | |||
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 184.000 € | ab. | ||
§ 2 | ||||
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. | ||||
§ 3 | ||||
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. | ||||
§ 4 | ||||
1) | Die Jahresbeiträge für das Jahr 2022 werden wie folgt festgesetzt: | ||||||
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| je Einwohner |
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a) | Bezirke | 2,60 |
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b) | Landkreise | 13,70 |
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c) | kreisfreie Städte: |
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| bis 100.000 Einwohner | 38,60 | Höchstbeitrag | 30.700 € | |||
| von 100.001 bis 200.000 Einwohner | 30,70 |
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| über 200.000 Einwohner | 23,10 | Höchstbeitrag | 154.300 € | |||
d) | kreisangehörige Gemeinden | 41,60 |
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e) | Die Beiträge für Schulverbände und für Zweckverbände aller Art werden auf der Grundlage des | ||||||
Beitrag je angefangene 50.000 € |
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Beitrag je angefangene 50.000 € |
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Beitrag je angefangene 50.000 € |
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Der Mindestbeitrag beträgt 220 €. | |||||||
Bei Zweckverbänden mit kaufmännischer Buchführung tritt an die Stelle des Volumens des | |||||||
f) | Für Verwaltungsgemeinschaften, deren sämtliche Mitgliedsgemeinden Mitglieder des Baye- | ||||||
g) | Die Beiträge für sonstige Mitglieder werden vom Vorstand jeweils gesondert festgesetzt. | ||||||
(2) | Der Jahresbeitrag entsteht zu Beginn des Haushaltsjahres, bzw. nach Aufnahme als Mitglied und | ||||||
§ 5 | |||||||
(1) | Für die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, insbesondere für Prüfungen, Beratungen und | ||||||
(2) | Die Höhe der Gebühr - ausgenommen für die Berichtsausfertigung - bemisst sich nach dem Zeit- | ||||||
Die Gebühren betragen je Stunde: | |||||||
1. | für Kassen-, Rechnungs- und Sonderprüfungen bei Mitgliedern |
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2. | für Beratungen und Gutachten, die nicht unter Nrn. 4 und 5 fallen, |
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3. | für Abschlussprüfungen bei Eigenbetrieben und bei selbstständigen |
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4. | für besondere Beratungs- und Gutachterleistungen, insbesondere | ||||||
| sowie für Leistungen bei juristischen Personen, die nicht Mitglied sind | 153,00 € | |||||
5. | für Testate, Gutachten und sonstige Leistungen entsprechend EEG, |
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Im Einzelfall kann für Leistungen nach Nrn. 2 bis 5 auch eine Pauschalgebühr vereinbart werden. | |||||||
In besonderen Fällen kann für Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichts- oder Stiftungsaufsichts- | |||||||
Für Beratungen im Sinn von Satz 4 Nr. 2 durch die Geschäftsstelle mit einem Zeitaufwand bis zu | |||||||
Die Stundensätze gelten für alle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab 01.01.2022 erbracht | |||||||
(3) | Die Gebühr für die Reinschrifsterstellung und Qualitätssicherung bei der Berichts- oder Gut- | ||||||
(4) | Neben den Gebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Reiseaufwand) von 58 € je Reise- | ||||||
Außerdem werden etwaige sonstige Auslagen in Rechnung gestellt, die beteiligten Gut- | |||||||
(5) | Soweit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Umsatz- | ||||||
(6) | Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist das Mitglied auch dann verpflichtet, wenn der | ||||||
(7) | Die Gebühren und die sonst zu erhebenden Beträge entstehen mit dem Zugang des Kosten- | ||||||
§ 6 | |||||||
Der Höchstbeitrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aufgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt. | |||||||
§ 7 | |||||||
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Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. | |||||||
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München, 18.11.2021 | |||||||
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Der Verbandsvorsitzende | |||||||
Elmar Stegmann | |||||||
Landrat Landkreis Lindau (Bodensee) | |||||||
Haushaltssatzung für das Jahr 2021
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband erlässt aufgrund des § 13 der Verbandssatzung i.V. mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 34.071.200 € | ||
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 202.000 € | ||
ab. |
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Die Jahresbeiträge für das Jahr 2021 werden wie folgt festgesetzt:
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| je Einwohner nach dem |
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Cent | |||||
a) | Bezirke | 2,50 |
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b) | Landkreise | 13,30 |
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c) | kreisfreie Städte: |
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| bis 100.000 Einwohner | 37,50 | Höchstbeitrag | 29.900 € | |
| von 100.001 bis 200.000 Einwohner | 29,90 |
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| über 200.000 Einwohner | 22,50 | Höchstbeitrag | 150.100 € | |
d) | kreisangehörige Gemeinden | 40,50 |
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Die Beiträge für Schulverbände und für Zweckverbände aller Art werden auf der Grundlage des Volumens des Ver-waltungshaushalts des Vorjahres festgesetzt. Sie sind wie folgt gestaffelt:
Beitrag je angefangene 50.000 € bis zu einem Haushaltsvolumen von 1 Mio. € | 43,70 € |
Beitrag je angefangene 50.000 € für die weiteren 5 Mio. € Haushaltsvolumen | 19,00 € |
Beitrag je angefangene 50.000 € für den Teil des Haushaltsvolumens, der über 6 Mio. € liegt | 9,30 € |
Der Mindestbeitrag beträgt 214 €.
Bei Zweckverbänden mit kaufmännischer Buchführung tritt an die Stelle des Volumens des Verwaltungshaushalts die Summe des Erfolgsplans.
f) Für Verwaltungsgemeinschaften, deren sämtliche Mitgliedsgemeinden Mitglieder des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes sind, wird kein gesonderter Beitrag erhoben.
g) Die Beiträge für sonstige Mitglieder werden vom Vorstand jeweils gesondert festgesetzt.
(2) Der Jahresbeitrag entsteht zu Beginn des Haushaltsjahres, bzw. nach Aufnahme als Mitglied, und wird inner-halb von 30 Tagen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. Bei Mitgliedern, die nach dem 30. Juni aufgenom-men werden, wird für das laufende Haushaltsjahr kein Beitrag erhoben.
§ 5
(1) Für die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen (insbesondere für Prüfungen, Beratungen und Gutachten) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr (ausgenommen für die Berichtsausfertigung) bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Prüfers oder Gutachters einschließlich der Zeit für die Erstellung des Berichts- oder Gutachtenentwurfs und der Zeit für Besprechungen. Reisezeiten bleiben bei der Ermittlung des Zeitaufwandes grundsätzlich unberücksichtigt. Wenn der Prüfer wegen eines Einzeltermins an einem Tag eine andere Arbeit nicht mehr aufnehmen kann, tritt an die Stelle der kürzeren tatsächlichen Arbeitszeit die Regelarbeitszeit.
Die Gebühren betragen je Stunde:
1. für Kassen-, Rechnungs- und Sonderprüfungen bei Mitgliedern und selbstständigen |
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2. für Beratungen und Gutachten, die nicht unter Nrn. 4 und 5 fallen, sowie für andere |
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3. für Abschlussprüfungen bei Eigenbetrieben und bei selbstständigen Kommunal- |
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4. für besondere Beratungs- und Gutachterleistungen, insbesondere |
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a) Steuerberatungen, |
149,00 € |
5. für Testate, Gutachten und sonstige Leistungen entsprechend EEG, KWKG, EnWG, KHG |
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Im Einzelfall kann für Leistungen nach Nrn. 2 bis 5 auch eine Pauschalgebühr vereinbart werden.
In besonderen Fällen kann für Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichts- oder Stiftungsaufsichtsbehörden bei Körperschaften oder Stiftungen, die nicht Mitglied sind, eine ermäßigte Gebühr von 106,00 € je Stunde vereinbart werden.
Für Beratungen i.S. von Satz 4 Nr. 2 durch die Geschäftsstelle mit einem Zeitaufwand bis zu 3 Stunden werden von Mitgliedern keine Gebühren erhoben.
Die Stundensätze gelten für alle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab 01.01.2021 erbracht werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung.
(3) Die Gebühr für die Qualitätssicherung bei der Berichts- oder Gutachtenausfertigung beträgt 4,0 % der Gebüh-rensumme für die Prüfungs- oder Beratungsleistungen nach Abs. 2.
Bei mehr als fünf Berichtsexemplaren wird zusätzlich für jede Seite der Mehrausfertigungen ein Betrag von 0,25 € berechnet.
(4) Neben den Gebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Reiseaufwand) von 56 € je Reisetag erhoben.
Außerdem werden etwaige sonstige Auslagen in Rechnung gestellt, die beteiligten Gutachtern (Behörden oder Personen) für ihre Tätigkeiten zustehen.
(5) Soweit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Umsatzsteuer jeweils in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.
(6) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist das Mitglied auch dann verpflichtet, wenn der Prüfungsverband auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde des Mitglieds eine besondere Prüfung vornimmt. Mehrere Gebührenschuld-ner haften als Gesamtschuldner.
(7) Die Gebühren und die sonst zu erhebenden Beträge entstehen mit dem Zugang des Kostenbescheids und werden innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheids fällig. Bei Arbeiten von längerer Dauer werden die Kosten i.d.R. monatlich berechnet.
§ 6
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
München, 25.11.2020
Der Verbandsvorsitzende
Elmar Stegmann
Landrat Landkreis Lindau (Bodensee)